Bei der Entschädigung für von den Eltern geleisteten Schultransport handelt es sich nicht um eine Schadloshaltung im Sinne eines Erwerbsersatzes; vielmehr werden damit die Auslagen ausgeglichen, welche für den Fahrdienst entstehen (vergleichbar mit einer Fahrspesenentschädigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2012 [2C_433/2011], Erw. 5.1 = ZBl 113/2012, S. 556). 7.3. Die Klägerin 1 ist jeweils am Montag-, Dienstag- und Freitagnachmittag darauf angewiesen, dass sie von der Klägerin 2 mit dem Auto nach dem Mittagessen zur Schule gefahren wird. Entsprechend haben die Klägerinnen einen Anspruch auf Auslagenersatz für den privaten Transport.