7.2. Unter den Begriff der notwendigen Transportkosten fallen auch Auslagen für andere, private Transportmittel. Bei der Wahl des Transportmittels ist die im konkreten Fall zweckmässige, dem Schüler oder der Schülerin zumutbare und preisgünstigste Lösung zu treffen (AGVE 1986, S. 148; vgl. auch VGE vom 4. April 2000 [WKL.1998.4], Erw. II/2d). So sprach das Verwaltungsgericht u.a. in einem Entscheid vom 15. November 2018 – mangels Angebots des öffentlichen Verkehrs und wegen des Fehlens von Mittagsstrukturen am Schulstandort – Kostenersatz für von den Eltern durchgeführte Privattransporte zu (VGE vom 15. November 2018 [WKL.2017.17], Erw. II/6.3).