6.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klägerin 1 den Schulweg grundsätzlich zu Fuss zurückzulegen hat. Am Montag, Dienstag und Freitag darf sie indessen von der Klägerin 2 und auf Kosten der Gemeinde nach dem Mittag zur Schule gefahren werden. Nach dem Schulende am Nachmittag ist es ihr aber ohne weiteres möglich, den Nachhauseweg wieder zu Fuss zu bestreiten. Gestützt auf diese Ausgangslage haben die Klägerinnen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die im Schuljahr 2021/2022 für den privaten Transport der - 14 -