Allein gestützt auf die Angaben der Klägerinnen mag fragwürdig erscheinen, ob das Kriterium von 2,5 km vorliegend erfüllt ist. Der Schulweg, den sie (wenn schon) als opportun betrachten, ist 2,22 km lang (vgl. vorne Erw. 4); auf dem Hinweg sind zusätzlich 0,31 Leistungskilometer, auf dem Rückweg 0,19 Leistungskilometer zu bewältigen (vgl. Eingabe vom 23. August 2022 sowie vorne Erw. 4). Insofern wäre in Bezug auf den Hinweg (nicht aber in Bezug auf den Rückweg sowie im Durchschnitt) die Limite von 2,5 km tatsächlich übertroffen. Aufgrund der heutigen Augenscheinsverhandlung ergab sich indessen, dass der von der Gemeinde vorgeschlagene Weg via M, I und J durchaus zumutbar ist.