Am Montag, Dienstag und Freitag, wenn die Klägerin 1 jeweils auch am Nachmittag Unterricht hat, ist es für sie allerdings nicht zumutbar, dass sie über den Mittag den Hin- und Rückweg zu Fuss bestreitet oder für beide Wege den Bus nimmt. Zumutbar und praktikabel ist indessen die Lösung, dass die Klägerin 1 den Weg von der Schule nach Hause zu Fuss absolviert und nach dem Mittagessen von der Klägerin 2 zur Schule gefahren wird, damit sie pünktlich um 13:30 Uhr wieder in der Schule ist. - 13 -