6. 6.1. Insgesamt ergibt sich, dass ein Schulweg von 34 - 38 min pro Weg für die Klägerin 1 grundsätzlich zumutbar ist. Am Mittwoch und am Donnerstag, wenn sie jeweils nachmittags unterrichtsfrei hat, ist dies unproblematisch. Am Montag, Dienstag und Freitag, wenn die Klägerin 1 jeweils auch am Nachmittag Unterricht hat, ist es für sie allerdings nicht zumutbar, dass sie über den Mittag den Hin- und Rückweg zu Fuss bestreitet oder für beide Wege den Bus nimmt.