5.5.2. Ausgehend davon, dass ein privater Transport unumgänglich ist, um eine adäquate Mittagspause zu gewährleisten, drängt sich indessen eine zusätzliche Variante auf: Absolviert die Klägerin 1 den Weg von der Schule nach Hause zu Fuss (auf der von ihr favorisierten Strecke), trifft sie zwischen 12:24 – 12:28 daheim ein. Wird sie nachher von der Klägerin 2 zur Schule chauffiert, müssen die beiden nicht vor 13:15 Uhr aufbrechen. Es verbleibt mithin eine genügende Mittagspause von über 40 min. Diese Variante ist ohne Weiteres zumutbar und – da sie für die Gemeinde am kostengünstigsten ist – zu bevorzugen.