Dies bedeutet, dass die Klägerinnen nach dem Mittagessen nicht vor 13:15 Uhr von zu Hause los müssten. Die Klägerin 1 könnte daher deutlich mehr als 40 min ihrer Mittagspause zu Hause verbringen. Diese Variante ist auch für die Klägerin 2 zumutbar, zumal sich diese selbst dazu bereit erklärt hat, den privaten Transport zu übernehmen. Im Übrigen erscheint es für die Klägerin 1 auch im Hinblick auf ihr Alter und die Schulstufe zumutbar, für jeweils eine Strecke drei Mal in der Woche den Bus bzw. ein öffentliches Transportmittel zu nehmen.