5.5. 5.5.1. Die Klägerinnen schlagen vor, dass die Klägerin 1 für den Nachhauseweg um 12:01 Uhr den Bus nimmt und am Nachmittag die Klägerin 2 sie mit dem Auto zur Schule fährt. Entsprechend den obengenannten Erwägungen könnte sie auch bei dieser Variante für den Nachhauseweg den Bus nehmen, mit dem sie um 12:11 Uhr an ihrem Wohnort ankommt. Der Unterricht am Nachmittag beginnt um 13:30 Uhr. Die Autofahrt vom Wohnort der Klägerinnen zur Schulanlage "D" dauert nicht länger als 4 min (vgl. Abfrage auf https://www.google.ch/maps vom 2. Mai 2022). Dies bedeutet, dass die Klägerinnen nach dem Mittagessen nicht vor 13:15 Uhr von zu Hause los müssten.