Keinen gravierenden Unterschied würde es machen, wenn die Klägerin 1 für den Hin- und Rückweg über den Mittag den Bus nähme und die Klägerin 2 sie an der Bushaltestelle "O" mit dem Auto abholen bzw. sie nach dem Mittagessen wieder zu dieser Bushaltestelle fahren würde. Auch bei dieser Option wäre die Mindestdauer von 40 min Mittagspause daheim nicht gegeben. Darüber hinaus ist diese Lösung in erster Linie für die Klägerin 2 unzumutbar. Es erscheint unverhältnismässig, wenn sie über die Mittagszeit (neben der Zubereitung des Mittagessens) zwei kurze - 12 -