5.4.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Klägerin 1 mehr Zeit ihrer Mittagspause zu Hause verbringen könnte, wenn sie zwar für den Hin- und Rückweg über den Mittag den Bus nähme, aber die Klägerin 2 sie nach dem Mittagessen zumindest zur nah gelegenen Bushaltestelle "O" fahren würde. Unter dem Aspekt, dass die Klägerin 1 spätestens um 12:50 Uhr an der Bushaltestelle "O" sein müsste, um den Bus zu erwischen, wäre aber auch bei dieser Variante die verbleibende Zeit der Mittagspause daheim deutlich zu kurz.