Entsprechend kommt, falls überhaupt, nur die Verbindung um 12:54 Uhr in Frage. Dafür müsste sie sich um ca. 12:43 Uhr von ihrem Wohnort auf den Weg machen, um rechtzeitig (und mit einer minimalen Marge) an der Bushaltestelle anzukommen und den Bus zu erwischen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin 1, würde sie für den Hinund den Rückweg den Bus nehmen, effektiv nur von 12:11 Uhr bis 12:43 Uhr zu Hause wäre. Dies ergäbe daheim eine Mittagszeit von 32 min, was eindeutig zu kurz ist. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass öffentliche Busse zur Hauptverkehrszeit wie bspw. um die Mittagszeit oftmals Verspätung haben.