5.4. 5.4.1. Als weitere Variante gilt es zu prüfen, ob der Klägerin 1 allenfalls zugemutet werden kann, am Montag, Dienstag und Freitag über den Mittag, wenn sie jeweils auch nachmittags Schule hat, für den Hin- und Rückweg den Bus zu nehmen. Am Mittag müsste sich die Klägerin 1 nach dem Schulunterricht für den Nachhauseweg an die Bushaltestelle "D" begeben. Das ist die nächstgelegene Bushaltestelle zum Schulhaus (vgl. Abfrage auf - 11 -