Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass es der Klägerin 1 nicht zumutbar ist, den Schulweg während der Mittagspause an jenen drei Tagen, an denen sie auch nachmittags Schule hat, zu Fuss zu bewältigen. Im Übrigen kann offenbleiben, ob von der Klägerin 1 überhaupt verlangt werden kann, dass sie an drei Tagen pro Woche während deutlich über 2 h zu Fuss für den Schulweg unterwegs ist.