Schliesslich fügt die Beklagte an, sie erwarte von der Klägerin 2, dass sie die Klägerin 1 nach dem Mittagessen zur nahe gelegenen Bushaltestelle fahre, falls das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss käme, die Mittagspause von 45 min könne nicht eingehalten werden. Anschliessend könne die Klägerin 1 den Bus nehmen. "Kulanterweise" wäre die Gemeinde bereit, die entsprechenden Transportkosten zu übernehmen. 5.3. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Schulkinder über den Mittag effektiv 40 min zu Hause zur Verfügung haben sollen (vgl. Urteil des Bun- - 10 -