5.2. Gestützt auf ihre eigenen Strecken- und Zeitangaben gelangt die Beklagte zur Ansicht, dass es für die Klägerin 1 ohne Weiteres machbar sei, an den drei betroffenen Tagen über den Mittag zu Fuss nach Hause zu gehen und wieder in die Schule zurückzukehren. Die Klägerin 1 habe trotz eines Zeitaufwandes von 2 x 30 min für den Schulweg zu Fuss garantiert zu Hause eine Mittagspause von 45 min.