Diesen Bus erwische Klägerin 1 jeweils ganz knapp. Der Bus komme um ca. 12:05 Uhr bei der Bushaltestelle in der Nähe ihres Wohnortes an, wobei es gerade um die Mittagszeit zu Verspätungen kommen könne. Die Bushaltestelle sei 450 m von ihrem Wohnort entfernt, weshalb sie noch 8 min für diesen Weg benötige. Sie sei somit ca. um 12:15 Uhr, frühestens um 12:11 Uhr, zu Hause. Am Nachmittag müsse sie den Bus nehmen, der um 12:54 Uhr los fahre, damit sie pünktlich zur Schule komme. Daher müsse sie bereits um 12:43 Uhr von zu Hause weggehen, damit sie den Bus rechtzeitig erreiche. Dies führe dazu, dass sie weniger als 30 min Zeit habe, um das Mittagessen einzunehmen.