denen die Klägerin 1 nach dem Mittag um 13:30 Uhr wieder Schulunterricht hat. Da die Klägerinnen davon ausgehen, dass die Klägerin 1 je 45 min pro Schulweg benötigt und der Unterricht gemäss Stundenplan am Vormittag bis 11:50 Uhr dauert, erachten sie es zum Vornherein als ausgeschlossen, dass die Klägerin 1 den Hin- und Rückweg über den Mittag zu Fuss bewältigt. Alternativ habe man sich daher überlegt, ob die Klägerin 1 am Mittag den Bus nehmen könne. Der öffentliche Bus Nr. B 357 fahre am Mittag um 12:01 Uhr von der Haltestelle "D" in der Nähe des Schulhauses los. Diesen Bus erwische Klägerin 1 jeweils ganz knapp.