Ausgehend von der gemäss Klage favorisierten (aber als zu lange eingestuften) Strecke von angeblich 2,52 Leistungskilometern (2,22 km Horizontaldistanz plus 0,3 Leistungskilometer) ergibt sich bei einer Gehgeschwindigkeit von 4 km/h eine Marschdauer von knapp 38 min pro Schulweg; bei einer Gehgeschwindigkeit von 4,5 km/h von knapp 34 min. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung erweist sich der Schulweg von rund 34 - 38 min für die Klägerin 1 als grundsätzlich zumutbar (auf die Situation am Mittag wird in Erw. 5 ff. eingegangen).