4. In der jüngsten Rechtsprechung stellt das Verwaltungsgericht betreffend die Zumutbarkeit von Schulwegen vermehrt auf den konkreten Zeitaufwand anstatt auf die Anzahl Leistungskilometer ab (vgl. VGE vom 15. Oktober 2020 [WKL.2019.13], Erw. 8.8). So entschied das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 15. Oktober 2020, dass von einer Kindergartenschülerin bzw. einem Kindergartenschüler ein Zeitaufwand von 2 x 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden darf (VGE vom 15. Oktober 2020 [WKL.2019.13], Erw. 8.8). Ebenso qualifizierte das Bundesgericht einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7,5-jähriges Schulkind als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019 [2C_191/2019],