Schülerinnen und Schüler, die einen weiten, gefährlichen oder aus anderen Gründen unzumutbaren Schulweg haben, sind beim Anspruch auf Transportkostenersatz gleich zu behandeln, unbesehen wo sich ihr Wohn- und Schulort befindet. Der Regelung im Schulgesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter (möglichst) gleichen Bedingungen möglich sein soll (AGVE 2000, S. 111 ff.; VGE vom 17. Oktober 2019 [WKL.2018.9], Erw. II/4.2; vom 15. November 2018 [WKL.2017.17], Erw. II/4.2; vom 25. Oktober 2002 [WKL.2002.2], Erw. II/1/b).