Danach haben die Gemeinden den Schulbesuch durch Übernahme notwendiger Transportkosten zu erleichtern. Entgegen dem Wortlaut in § 53 Abs. 4 SchulG ist dabei unerheblich, ob es sich um Schüler der eigenen Schulgemeinde oder um solche, welche auswärts die Schule besuchen müssen, handelt. Schülerinnen und Schüler, die einen weiten, gefährlichen oder aus anderen Gründen unzumutbaren Schulweg haben, sind beim Anspruch auf Transportkostenersatz gleich zu behandeln, unbesehen wo sich ihr Wohn- und Schulort befindet.