3.2. Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 KV; § 3 Abs. 3 SchulG). Die Schulpflicht beginnt mit dem Eintritt in den Kindergarten (§ 4 Abs. 1 SchulG). Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 3 KV; AGVE 1986, S. 143 ff.). Der Grundsatz in § 34 Abs. 3 KV wird durch § 53 Abs. 4 lit. c SchulG konkretisiert. Danach haben die Gemeinden den Schulbesuch durch Übernahme notwendiger Transportkosten zu erleichtern.