3. 3.1. Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für -7- Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; § 52 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]).