Anlässlich der Augenscheinsverhandlung erklärten die Vertreter des Gemeinderats, der kürzeste und jederzeit zumutbare Schulweg sei letztlich eine Kombination der beiden ursprünglich vorgeschlagenen Varianten: Vom Wohnort aus könne die Klägerin 1 über die M bis zur I marschieren (entsprechend dem letzten Teilstück des ursprünglich vorgeschlagenen Rückwegs) und von dort aus via J zum Schulhaus weitergehen (entsprechend dem zweiten Teilstück des ursprünglich vorgeschlagenen Hinwegs).