Hinzu komme, dass dieser etwas längere Weg ausreichend gesichert sei. Die Beklagte bewertet diesen Weg insgesamt als zumutbar. Auf dem Rückweg könne die Klägerin 1 entlang der K gehen und dann die Treppe N. nehmen. Von dort aus könne sie der I entlanggehen, den Fussgängerstreifen L überqueren und in die M abbiegen. Dort müsse sie nur noch geradeaus gehen und würde schon in Kürze ihren Wohnort erreichen. Diese Strecke sei nur 1,84 km lang und habe eine Höhendifferenz von 30 m. Dieser kürzere Weg weise insgesamt 2,14 Leistungskilometer auf. Dies führe zu einem Zeitaufwand von 25- 30 Minuten.