Die Klägerinnen kommen zum Schluss, dass sowohl der von ihnen angegebene Schulweg als auch die beiden Varianten der Beklagten allesamt aufgrund ihrer Distanz und des benötigten Zeitaufwandes für die Klägerin 1 unzumutbar seien. Die Klägerinnen erachten daher bei allen drei Varianten den Anspruch aus Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) als verletzt (vgl. Klage, S. 5). Sie machen geltend, dass die Klägerin 1 deshalb statt zu Fuss mit dem Bus in die Schule fahre. Die Beklagte müsse in Anwendung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements über Schulwege der Gemeinde Q. für -6-