Des Weiteren führen die Klägerinnen aus, dass die Distanzangaben, welche die Beklagte in Bezug auf die von ihr vorgeschlagenen Schulwege mache, nicht zutreffen würden. Selbst wenn man vom Mittelwert der beiden angegebenen Distanzen ausginge, benötige die Klägerin 1 bei einer Laufgeschwindigkeit von 3,5 km/h 40 Minuten pro Schulweg. 40 Minuten pro Schulweg seien ein zu grosser Zeitaufwand (vgl. Klage, S. 6). Ferner erachten sie den kürzeren der beiden von der Beklagten vorgeschlagenen Schulwege über die Treppe N. bei schlechtem Wetter und insbesondere bei Glatteis im Winter als sehr beschwerlich (vgl. Eingabe vom 11. November 2021, S. 2).