Nebst der Distanz gestalte sich auch der Zeitaufwand, welcher für das Zurücklegen dieses Schulweges benötigt werde, als problematisch. Im Alter der Klägerin 1 dürfe eine Laufgeschwindigkeit von maximal 3-4 km/h angenommen werden. Dies führe dazu, dass die Klägerin 1 für den Schulweg von 2,52 Leistungskilometern rund 45 Minuten pro Weg benötige. Man müsse sich vor Augen führen, dass die Klägerin somit an einem Tag bis zu drei Stunden Zeit für das Zurücklegen des Schulweges aufwenden müsse. Damit liege es auf der Hand, dass der Schulweg nicht nur im Hinblick auf die Distanz, sondern auch auf den Zeitaufwand unzumutbar sei (vgl. Klage, S. 5).