II. 1. Die Klägerinnen gehen in ihrer Klage davon aus, dass die Strecke von der C in Q. bis zum Eingang des Schulhauses D am E in Q. mindestens 2,22 km lang sei. Dabei sei die Differenz von 30 bis 37 Höhenmeter zu berücksichtigen, was dazu führe, dass der Weg insgesamt mindestens 2,52 Leistungskilometer aufweise.