Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Jede Partei muss die Tatsachen, welche vom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten und deren Vorhandensein beweisen (Verhandlungsmaxime; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/