1.2. Die Beklagte hat in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufgeführt, indem sie die Klägerinnen auf den Be- schwerde- statt auf den Klageweg verwies. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung ist unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die angegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen; für die Eingabe einer verwaltungsrechtlichen Klage ist keine Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen.