2. Mit Eingabe vom 11. November 2021 ergänzten die Klägerinnen die Klage und reichten zusätzliche Belege ein. 3. Die Gemeinde Q. stellte in der Klageantwort vom 15. November 2021 das folgende Begehren: Die Klage sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. -3- 4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 liessen die Klägerinnen verlauten, dass sie auf die Replik verzichten und im Übrigen die Ausführungen der Beklagten bestreiten. 5. Am 23. August 2022 reichten die Klägerinnen eine weitere Eingabe ein. Darin stellten Sie folgenden modifizierten Klageantrag 3: