Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2021.18 / rw / we Art. 92 Urteil vom 26. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Rechtspraktikantin Erny Klägerin 1 A._____, Klägerin 2 B._____, beide vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Klageverfahren betreffend Schulweg -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. xxx, wohnt bei ihrer Mutter B. an der C in Q.. Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die 4. Klasse der Primarschule im Schulhaus D in Q.. 2. Am 20. September 2021 reichten A. und B. ein Gesuch beim Gemeinderat ein. Sie beantragten die Kostenübernahme für ein Busabonnement für A. in der Höhe von Fr. 603.00 pro Jahr ab dem Schuljahr 2021/2022 durch die Gemeinde. Ferner forderten sie ab dem Schuljahr 2021/2022 für den privat durchgeführten Schultransport vom Wohnort bis zum Schulhaus D eine Entschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer für jede zu fahrende Strecke, bzw. mindestens Fr. 414.95 für das ganze Schuljahr. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit Protokollauszug vom 4. Okto- ber 2021 ab. B. 1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 liessen A. und B. verwaltungsrechtliche Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Klage sei gutzuheissen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für A., für das Schuljahr 2021/2022 die Kosten für das Busabonnement in der Höhe von CHF 603.00 zu übernehmen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für A., für das Schuljahr 2021/2022 für den privat durchgeführten Schultransport von der C in Q. bis zum Schulhaus D zusätzlich mit CHF 0.70 pro Kilometer für jede zu fahrende Strecke, d.h. mit mindestens CHF 414.95 für das ganze Schuljahr zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 2. Mit Eingabe vom 11. November 2021 ergänzten die Klägerinnen die Klage und reichten zusätzliche Belege ein. 3. Die Gemeinde Q. stellte in der Klageantwort vom 15. November 2021 das folgende Begehren: Die Klage sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. -3- 4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 liessen die Klägerinnen verlauten, dass sie auf die Replik verzichten und im Übrigen die Ausführungen der Beklagten bestreiten. 5. Am 23. August 2022 reichten die Klägerinnen eine weitere Eingabe ein. Darin stellten Sie folgenden modifizierten Klageantrag 3: Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für das Schuljahr 2021/2022 für den privat durchgeführten Schultransport von der C in Q. bis zum Schulhaus D zusätzlich mit CHF 0.70 pro Kilometer für jede zu fahrende Strecke, d.h. mit mindestens CHF 319.20 für das ganze Schuljahr zu entschädigen. C. Das Verwaltungsgericht hat am 26. August 2022 eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt und die Beteiligten angehört. Im Anschluss an die Augenscheinsverhandlung hat es den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Klage ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klagever- fahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkei- ten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts betei- ligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Forderungen für Transportkostenersatz wegen unzumutbarem Schulweg fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, welches im Klagever- fahren entscheidet (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 79 ff.; 2000, S. 107 ff.; 1986, S. 143 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 17. Oktober 2019 [WKL.2018.9], Erw. I/1; vom 15. November 2018 [WKL.2017.17], Erw. I/1; vom 11. Juni 2018 [WKL.2017.18], Erw. I/1). -4- 1.2. Die Beklagte hat in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2021 eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufgeführt, indem sie die Klägerinnen auf den Be- schwerde- statt auf den Klageweg verwies. Die entsprechende Rechts- mittelbelehrung ist unbeachtlich. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die angegebene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen; für die Eingabe einer ver- waltungsrechtlichen Klage ist keine Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen. 2. Vor Einreichung der Klage soll die klagende der beklagten Partei ihr Be- gehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stel- lungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen wer- den (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe dar- zulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu den § 63 N 2). Der Gemeinderat hat vor Einreichung der Klage ein Gesuch um Über- nahme des Busabonnements sowie der privaten Transportkosten abge- lehnt. Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. 3. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klagever- fahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss an- wendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dis- positionsmaxime). Jede Partei muss die Tatsachen, welche vom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten und deren Vorhandensein beweisen (Verhandlungsmaxime; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 20, Art. 58 N 9; MYRIAM A. GEHRI, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, 2017, Art. 55 N 2, Art. 58 N 5). -5- II. 1. Die Klägerinnen gehen in ihrer Klage davon aus, dass die Strecke von der C in Q. bis zum Eingang des Schulhauses D am E in Q. mindestens 2,22 km lang sei. Dabei sei die Differenz von 30 bis 37 Höhenmeter zu berücksichtigen, was dazu führe, dass der Weg insgesamt mindestens 2,52 Leistungskilometer aufweise. Sie argumentieren, dass der Skala des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen (ASTRA) und einem Bericht der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) die übereinstimmende Expertenmeinung zu entnehmen sei, dass ein Schulweg von über 2,4 km für ein Schulkind im Alter der Klägerin 1 zu lang und deshalb unzumutbar sei (vgl. Klage, S. 5). Nebst der Distanz gestalte sich auch der Zeitaufwand, welcher für das Zu- rücklegen dieses Schulweges benötigt werde, als problematisch. Im Alter der Klägerin 1 dürfe eine Laufgeschwindigkeit von maximal 3-4 km/h ange- nommen werden. Dies führe dazu, dass die Klägerin 1 für den Schulweg von 2,52 Leistungskilometern rund 45 Minuten pro Weg benötige. Man müsse sich vor Augen führen, dass die Klägerin somit an einem Tag bis zu drei Stunden Zeit für das Zurücklegen des Schulweges aufwenden müsse. Damit liege es auf der Hand, dass der Schulweg nicht nur im Hinblick auf die Distanz, sondern auch auf den Zeitaufwand unzumutbar sei (vgl. Klage, S. 5). Des Weiteren führen die Klägerinnen aus, dass die Distanzangaben, wel- che die Beklagte in Bezug auf die von ihr vorgeschlagenen Schulwege mache, nicht zutreffen würden. Selbst wenn man vom Mittelwert der beiden angegebenen Distanzen ausginge, benötige die Klägerin 1 bei einer Lauf- geschwindigkeit von 3,5 km/h 40 Minuten pro Schulweg. 40 Minuten pro Schulweg seien ein zu grosser Zeitaufwand (vgl. Klage, S. 6). Ferner er- achten sie den kürzeren der beiden von der Beklagten vorgeschlagenen Schulwege über die Treppe N. bei schlechtem Wetter und insbesondere bei Glatteis im Winter als sehr beschwerlich (vgl. Eingabe vom 11. No- vember 2021, S. 2). Die Klägerinnen kommen zum Schluss, dass sowohl der von ihnen ange- gebene Schulweg als auch die beiden Varianten der Beklagten allesamt aufgrund ihrer Distanz und des benötigten Zeitaufwandes für die Klägerin 1 unzumutbar seien. Die Klägerinnen erachten daher bei allen drei Varianten den Anspruch aus Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) als verletzt (vgl. Klage, S. 5). Sie machen geltend, dass die Klägerin 1 deshalb statt zu Fuss mit dem Bus in die Schule fahre. Die Beklagte müsse in Anwendung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements über Schulwege der Gemeinde Q. für -6- das Busabonnement von Fr. 603.00 für das Schuljahr 2021/2022 aufkommen. In ihrer Eingabe vom 23. August 2022 bringen die Klägerinnen vor, dass man bei der Berechnung der Leistungskilometer sogar von einer Höhendif- ferenz von 50 (anstatt 30 oder 37) Höhenmetern ausgehen müsse, was sich aus der Addition von 31 Höhenmetern bergauf und 19 Höhenmetern bergab ergebe. Zudem betrage die Horizontaldistanz entgegen den Anga- ben in der Klage nicht bloss 2,22 km, sondern 2,4 km. 2. Die Beklagte schlug im Protokollauszug vom 4. Oktober 2021 (Klagebei- lage 3) zwei verschiedene Routen für den Schulweg vor. Die Klägerin 1 könne auf dem Hinweg der F., der G, der H und anschliessend der I bis zur Ampel an der Kreuzung I/J entlanggehen. Nach der Ampel könne sie der J bis zur Personenunterführung folgen. Von dort aus gelange sie über die K zur Schulanlage D. Die ganze Strecke sei 2,11 km lang und weise 32 Höhenmeter auf. Dieser Weg weise folglich insgesamt 2,43 Leistungskilometer auf und sei problemlos in 35 Minuten zu bewältigen. Hinzu komme, dass dieser etwas längere Weg ausreichend gesichert sei. Die Beklagte bewertet diesen Weg insgesamt als zumutbar. Auf dem Rückweg könne die Klägerin 1 entlang der K gehen und dann die Treppe N. nehmen. Von dort aus könne sie der I entlanggehen, den Fussgängerstreifen L überqueren und in die M abbiegen. Dort müsse sie nur noch geradeaus gehen und würde schon in Kürze ihren Wohnort erreichen. Diese Strecke sei nur 1,84 km lang und habe eine Höhendifferenz von 30 m. Dieser kürzere Weg weise insgesamt 2,14 Leistungskilometer auf. Dies führe zu einem Zeitaufwand von 25- 30 Minuten. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung erklärten die Vertreter des Ge- meinderats, der kürzeste und jederzeit zumutbare Schulweg sei letztlich eine Kombination der beiden ursprünglich vorgeschlagenen Varianten: Vom Wohnort aus könne die Klägerin 1 über die M bis zur I marschieren (entsprechend dem letzten Teilstück des ursprünglich vorgeschlagenen Rückwegs) und von dort aus via J zum Schulhaus weitergehen (entsprechend dem zweiten Teilstück des ursprünglich vorgeschlagenen Hinwegs). 3. 3.1. Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer ent- sprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für -7- Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; § 52 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]). 3.2. Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kan- tonseinwohnerinnen und -einwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 KV; § 3 Abs. 3 SchulG). Die Schulpflicht beginnt mit dem Eintritt in den Kindergar- ten (§ 4 Abs. 1 SchulG). Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 3 KV; AGVE 1986, S. 143 ff.). Der Grundsatz in § 34 Abs. 3 KV wird durch § 53 Abs. 4 lit. c SchulG konkretisiert. Danach haben die Gemeinden den Schulbesuch durch Übernahme notwendiger Transportkosten zu er- leichtern. Entgegen dem Wortlaut in § 53 Abs. 4 SchulG ist dabei unerheb- lich, ob es sich um Schüler der eigenen Schulgemeinde oder um solche, welche auswärts die Schule besuchen müssen, handelt. Schülerinnen und Schüler, die einen weiten, gefährlichen oder aus anderen Gründen unzu- mutbaren Schulweg haben, sind beim Anspruch auf Transportkostenersatz gleich zu behandeln, unbesehen wo sich ihr Wohn- und Schulort befindet. Der Regelung im Schulgesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter (möglichst) gleichen Bedingungen möglich sein soll (AGVE 2000, S. 111 ff.; VGE vom 17. Ok- tober 2019 [WKL.2018.9], Erw. II/4.2; vom 15. November 2018 [WKL.2017.17], Erw. II/4.2; vom 25. Oktober 2002 [WKL.2002.2], Erw. II/1/b). 3.3. Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Unterricht muss grundsätz- lich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Ge- fährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153, Erw. 2.3.1, 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2017 [2C_1063/2015], Erw. 4.2; REGULA KÄGI-DIENER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 19 N 52 ff.). Die Vergütung von Transportkosten bei unzumut- barem Schulweg ist Bestandteil des Anspruchs auf ausreichenden und un- entgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV), betrifft nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung jedoch nicht den eigentlichen Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts (vgl. BGE 133 I 156, Erw. 3.6.3). -8- 4. In der jüngsten Rechtsprechung stellt das Verwaltungsgericht betreffend die Zumutbarkeit von Schulwegen vermehrt auf den konkreten Zeitaufwand anstatt auf die Anzahl Leistungskilometer ab (vgl. VGE vom 15. Okto- ber 2020 [WKL.2019.13], Erw. 8.8). So entschied das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 15. Oktober 2020, dass von einer Kindergarten- schülerin bzw. einem Kindergartenschüler ein Zeitaufwand von 2 x 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden darf (VGE vom 15. Ok- tober 2020 [WKL.2019.13], Erw. 8.8). Ebenso qualifizierte das Bundesge- richt einen Schulweg von 40 Minuten für ein 7,5-jähriges Schulkind als zu- mutbar (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019 [2C_191/2019], Erw. 3.2). Bei der Berechnung des Zeitaufwandes wird bei Schulkindern ab der Mit- telstufe eine Gehgeschwindigkeit von 4 - 4,5 km/h angenommen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2011 [VB.2011.00395], Erw. 7.2). Die Klägerin 1 besuchte im vorliegend mass- gebenden Schuljahr 2021/2022 die 4. Klasse und damit die Mittelstufe. Ausgehend von der gemäss Klage favorisierten (aber als zu lange einge- stuften) Strecke von angeblich 2,52 Leistungskilometern (2,22 km Horizon- taldistanz plus 0,3 Leistungskilometer) ergibt sich bei einer Gehgeschwin- digkeit von 4 km/h eine Marschdauer von knapp 38 min pro Schulweg; bei einer Gehgeschwindigkeit von 4,5 km/h von knapp 34 min. Unter Berück- sichtigung der zitierten Rechtsprechung erweist sich der Schulweg von rund 34 - 38 min für die Klägerin 1 als grundsätzlich zumutbar (auf die Situation am Mittag wird in Erw. 5 ff. eingegangen). Somit ist sogar der nach Darstellung der Klägerinnen angezeigte (und gegenüber den Varian- ten der Beklagten längere) Schulweg als zumutbar einzustufen. Gestützt auf diese Ausgangslage sind vorliegend die von der Beklagten vorgeschla- genen Varianten gar nicht näher zu prüfen (vgl. indessen hinten Erw. 6). Soweit die Klägerinnen in ihrer Eingabe vom 23. August 2022 ihre eigenen ursprünglichen Angaben korrigieren, erweist sich ihre Argumentation als haltlos. Zum einen ergibt sich aus dem beigelegten Auszug aus https://www.google.ch/maps, dass nunmehr fälschlicherweise die Abkür- zung über die Treppe zwischen H und I nicht (mehr) berücksichtigt wurde. Zum anderen ist wesentlich, dass in Bezug auf die Leistungskilometer auf die Horizontaldistanz sowie die Steigung (bergauf) abzustellen ist; Gefälle wird gemeinhin nur in (vorliegend ausser Betracht fallenden) Ausnahmefällen (starkes Gefälle von über 20 %) berücksichtigt. 5. 5.1. Nach Auffassung der Klägerinnen zeigt sich die Problematik des unzumut- baren Schulweges insbesondere über den Mittag an jenen drei Tagen, an -9- denen die Klägerin 1 nach dem Mittag um 13:30 Uhr wieder Schulunterricht hat. Da die Klägerinnen davon ausgehen, dass die Klägerin 1 je 45 min pro Schulweg benötigt und der Unterricht gemäss Stundenplan am Vormittag bis 11:50 Uhr dauert, erachten sie es zum Vornherein als ausgeschlossen, dass die Klägerin 1 den Hin- und Rückweg über den Mittag zu Fuss bewäl- tigt. Alternativ habe man sich daher überlegt, ob die Klägerin 1 am Mittag den Bus nehmen könne. Der öffentliche Bus Nr. B 357 fahre am Mittag um 12:01 Uhr von der Haltestelle "D" in der Nähe des Schulhauses los. Diesen Bus erwische Klägerin 1 jeweils ganz knapp. Der Bus komme um ca. 12:05 Uhr bei der Bushaltestelle in der Nähe ihres Wohnortes an, wobei es gerade um die Mittagszeit zu Verspätungen kommen könne. Die Bus- haltestelle sei 450 m von ihrem Wohnort entfernt, weshalb sie noch 8 min für diesen Weg benötige. Sie sei somit ca. um 12:15 Uhr, frühestens um 12:11 Uhr, zu Hause. Am Nachmittag müsse sie den Bus nehmen, der um 12:54 Uhr los fahre, damit sie pünktlich zur Schule komme. Daher müsse sie bereits um 12:43 Uhr von zu Hause weggehen, damit sie den Bus recht- zeitig erreiche. Dies führe dazu, dass sie weniger als 30 min Zeit habe, um das Mittagessen einzunehmen. Diese Mittagpause sei eindeutig zu kurz, da zwei Schulwege à 45 min innerhalb einer Mittagspause von 1 Stunde und 40 min nicht zu bewältigen seien. Aufgrund dieser Ausgangslage gäbe es keine andere Möglichkeit, als dass die Klägerin 1 für den Weg von der Schule zu ihrem Wohnort um 12:01 Uhr den Bus an der Bushaltestelle "D" nehme und nach dem Mittagessen von der Klägerin 2 mit dem Auto zur Schule gefahren werde. Eine genügend lange Mittagspause zu Hause sei nur auf diese Weise gewährleistet. 5.2. Gestützt auf ihre eigenen Strecken- und Zeitangaben gelangt die Beklagte zur Ansicht, dass es für die Klägerin 1 ohne Weiteres machbar sei, an den drei betroffenen Tagen über den Mittag zu Fuss nach Hause zu gehen und wieder in die Schule zurückzukehren. Die Klägerin 1 habe trotz eines Zeit- aufwandes von 2 x 30 min für den Schulweg zu Fuss garantiert zu Hause eine Mittagspause von 45 min. Schliesslich fügt die Beklagte an, sie erwarte von der Klägerin 2, dass sie die Klägerin 1 nach dem Mittagessen zur nahe gelegenen Bushaltestelle fahre, falls das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss käme, die Mittagspause von 45 min könne nicht eingehalten werden. Anschliessend könne die Klägerin 1 den Bus nehmen. "Kulanterweise" wäre die Gemeinde bereit, die entsprechenden Transportkosten zu übernehmen. 5.3. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Schulkinder über den Mittag effektiv 40 min zu Hause zur Verfügung haben sollen (vgl. Urteil des Bun- - 10 - desgerichts vom 22. Februar 2018 [2C_838/2017], Erw. 4.3; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 [VB.2011.00430], Erw. 5.1.1, und vom 29. August 2017 [VB.2017.00044, Erw. 3.5). Das Verwaltungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Okto- ber 2020 zum Schluss, dass bei einer Mittagspause, die wie vorliegend ins- gesamt 1 h und 40 min dauerte, die Zeitverhältnisse zu knapp seien, wenn die Betroffenen innerhalb dieser Zeit noch zwei Mal mehr als 30 min für den Schulweg einberechnen müssen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.10 vom 19. Oktober 2020, Erw. 12.2). In Erwägung II./4. wurde aufgezeigt, dass die Klägerin 1 für den von ihr bevorzugten Schulweg zu Fuss rund 34 - 38 min benötigt. Für den Hin- und Rückweg braucht sie mithin rund 1 h 10 min. Gemäss ihrem Stundenplan endet der Unterricht am Morgen um 11:50 Uhr, an den Nachmittagen be- ginnt er jeweils um 13:30 Uhr (vgl. Klagebeilage 9). Es stehen ihr also ins- gesamt 1 h 40 min für die Mittagspause zur Verfügung. Die Zeitverhältnisse sind daher vorliegend deutlich zu knapp. Es ist deshalb für die Klägerin 1 nicht zumutbar, dass sie am Montag, Dienstag und Freitag, wenn sie je- weils auch nachmittags Schule hat, am Mittag den von ihr favorisierten Fussweg zweimal (Hin- und Rückweg) absolvieren muss. Im Übrigen erweisen sich die von der Beklagten vorgebrachten Routen hin- sichtlich der Situation über den Mittag nicht als relevant vorteilhafter. Die von der Beklagten vorgebrachten Schulwege ergeben bei einem durch- schnittlich zu erwartenden Tempo von 4,25 km/h einen Zeitaufwand von über 30 Min (so auch der kürzeste Weg, der von der Beklagten mit 1,84 km und 30 Höhenmetern angegeben wird; Klageantwort S. 2), und zwar ohne Einbezug einer minimalen Zeitreserve vor dem Nachmittags-Schulbeginn. Es wäre mithin nicht gewährleistet, dass die Klägerin 1 40 min ihrer Mittagspause tatsächlich zu Hause verbringen könnte. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass es der Klägerin 1 nicht zumutbar ist, den Schulweg während der Mittagspause an jenen drei Tagen, an denen sie auch nachmittags Schule hat, zu Fuss zu bewäl- tigen. Im Übrigen kann offenbleiben, ob von der Klägerin 1 überhaupt ver- langt werden kann, dass sie an drei Tagen pro Woche während deutlich über 2 h zu Fuss für den Schulweg unterwegs ist. 5.4. 5.4.1. Als weitere Variante gilt es zu prüfen, ob der Klägerin 1 allenfalls zugemutet werden kann, am Montag, Dienstag und Freitag über den Mittag, wenn sie jeweils auch nachmittags Schule hat, für den Hin- und Rückweg den Bus zu nehmen. Am Mittag müsste sich die Klägerin 1 nach dem Schulunter- richt für den Nachhauseweg an die Bushaltestelle "D" begeben. Das ist die nächstgelegene Bushaltestelle zum Schulhaus (vgl. Abfrage auf - 11 - https://www.google.ch/maps vom 1. April 2022). Vom Schulhaus zur Bus- haltestelle "D" sind es 160 m Fussweg und sie hätte genügend Zeit, um den Bus zu erreichen, welcher um 12:01 Uhr abfährt (vgl. Abfrage auf https://www.sbb.ch vom 4. April 2022). Gestützt auf die Umstände, dass die Busfahrt insgesamt 3 min dauert (vgl. Abfrage auf https://www.sbb.ch vom 4. April 2022) und die Strecke von der Bushaltestelle "O" bis zu ihrem Zuhause 450 m beträgt, ist davon auszugehen, dass sie – Verspätungen des Busses vorbehalten – ca. um 12:11 Uhr an ihrem Wohnort ankommen würde. Um am Nachmittag pünktlich um 13:30 Uhr im Schulunterricht erscheinen zu können, müsste sie bereits um 12:54 Uhr den Bus nehmen, damit sie um 12:56 Uhr an der Bushaltestelle "D" ankommen würde (vgl. Abfrage auf https://www.sbb.ch vom 4. April 2022). Anzumerken gilt, dass sie mit der nächst möglichen Verbindung erst um 13:26 Uhr an der Bushaltestelle "D" wäre (vgl. Abfrage auf https://www.sbb.ch vom 4. April 2022). Das wäre eindeutig zu knapp. Entsprechend kommt, falls überhaupt, nur die Verbindung um 12:54 Uhr in Frage. Dafür müsste sie sich um ca. 12:43 Uhr von ihrem Wohnort auf den Weg machen, um rechtzeitig (und mit einer minimalen Marge) an der Bushaltestelle anzukommen und den Bus zu er- wischen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin 1, würde sie für den Hin- und den Rückweg den Bus nehmen, effektiv nur von 12:11 Uhr bis 12:43 Uhr zu Hause wäre. Dies ergäbe daheim eine Mittagszeit von 32 min, was eindeutig zu kurz ist. Dies gilt umso mehr aufgrund der Tatsache, dass öffentliche Busse zur Hauptverkehrszeit wie bspw. um die Mittagszeit oft- mals Verspätung haben. 5.4.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Klägerin 1 mehr Zeit ihrer Mittagspause zu Hause verbringen könnte, wenn sie zwar für den Hin- und Rückweg über den Mittag den Bus nähme, aber die Klägerin 2 sie nach dem Mittagessen zumindest zur nah gelegenen Bushaltestelle "O" fahren würde. Unter dem Aspekt, dass die Klägerin 1 spätestens um 12:50 Uhr an der Bushaltestelle "O" sein müsste, um den Bus zu erwischen, wäre aber auch bei dieser Variante die verbleibende Zeit der Mittagspause daheim deutlich zu kurz. Keinen gravierenden Unterschied würde es machen, wenn die Klägerin 1 für den Hin- und Rückweg über den Mittag den Bus nähme und die Klä- gerin 2 sie an der Bushaltestelle "O" mit dem Auto abholen bzw. sie nach dem Mittagessen wieder zu dieser Bushaltestelle fahren würde. Auch bei dieser Option wäre die Mindestdauer von 40 min Mittagspause daheim nicht gegeben. Darüber hinaus ist diese Lösung in erster Linie für die Klägerin 2 unzumutbar. Es erscheint unverhältnismässig, wenn sie über die Mittagszeit (neben der Zubereitung des Mittagessens) zwei kurze - 12 - Autofahrten absolvieren müsste, nur um der Klägerin 1 eine minimale Mit- tagspause gewährleisten zu können. 5.5. 5.5.1. Die Klägerinnen schlagen vor, dass die Klägerin 1 für den Nachhauseweg um 12:01 Uhr den Bus nimmt und am Nachmittag die Klägerin 2 sie mit dem Auto zur Schule fährt. Entsprechend den obengenannten Erwägungen könnte sie auch bei dieser Variante für den Nachhauseweg den Bus neh- men, mit dem sie um 12:11 Uhr an ihrem Wohnort ankommt. Der Unterricht am Nachmittag beginnt um 13:30 Uhr. Die Autofahrt vom Wohnort der Klä- gerinnen zur Schulanlage "D" dauert nicht länger als 4 min (vgl. Abfrage auf https://www.google.ch/maps vom 2. Mai 2022). Dies bedeutet, dass die Klägerinnen nach dem Mittagessen nicht vor 13:15 Uhr von zu Hause los müssten. Die Klägerin 1 könnte daher deutlich mehr als 40 min ihrer Mittagspause zu Hause verbringen. Diese Variante ist auch für die Kläge- rin 2 zumutbar, zumal sich diese selbst dazu bereit erklärt hat, den privaten Transport zu übernehmen. Im Übrigen erscheint es für die Klägerin 1 auch im Hinblick auf ihr Alter und die Schulstufe zumutbar, für jeweils eine Strecke drei Mal in der Woche den Bus bzw. ein öffentliches Transportmittel zu nehmen. 5.5.2. Ausgehend davon, dass ein privater Transport unumgänglich ist, um eine adäquate Mittagspause zu gewährleisten, drängt sich indessen eine zu- sätzliche Variante auf: Absolviert die Klägerin 1 den Weg von der Schule nach Hause zu Fuss (auf der von ihr favorisierten Strecke), trifft sie zwischen 12:24 – 12:28 daheim ein. Wird sie nachher von der Klägerin 2 zur Schule chauffiert, müssen die beiden nicht vor 13:15 Uhr aufbrechen. Es verbleibt mithin eine genügende Mittagspause von über 40 min. Diese Variante ist ohne Weiteres zumutbar und – da sie für die Gemeinde am kostengünstigsten ist – zu bevorzugen. 6. 6.1. Insgesamt ergibt sich, dass ein Schulweg von 34 - 38 min pro Weg für die Klägerin 1 grundsätzlich zumutbar ist. Am Mittwoch und am Donnerstag, wenn sie jeweils nachmittags unterrichtsfrei hat, ist dies unproblematisch. Am Montag, Dienstag und Freitag, wenn die Klägerin 1 jeweils auch am Nachmittag Unterricht hat, ist es für sie allerdings nicht zumutbar, dass sie über den Mittag den Hin- und Rückweg zu Fuss bestreitet oder für beide Wege den Bus nimmt. Zumutbar und praktikabel ist indessen die Lösung, dass die Klägerin 1 den Weg von der Schule nach Hause zu Fuss absol- viert und nach dem Mittagessen von der Klägerin 2 zur Schule gefahren wird, damit sie pünktlich um 13:30 Uhr wieder in der Schule ist. - 13 - 6.2. Die Klägerinnen stützen sich hinsichtlich ihres geltend gemachten An- spruchs für die Ersatzforderung des Busabonnements zusätzlich auf Art. 5 Abs. 1 des Reglements über die Schulwege der Gemeinde Q. (Schülertransport) des Gemeinderats Q. vom 14. Juni 2021 (im Folgenden: Schulweg-Reglement), wonach Schulkinder der 4. und 5. Pri- marschulklasse bei einem Schulweg von mehr als 2,5 km Wegdistanz (im Sinne von Leistungskilometern sind Höhenunterschiede in die Distanz ein- gerechnet) Anspruch auf Kostenersatz haben. Allein gestützt auf die Angaben der Klägerinnen mag fragwürdig erschei- nen, ob das Kriterium von 2,5 km vorliegend erfüllt ist. Der Schulweg, den sie (wenn schon) als opportun betrachten, ist 2,22 km lang (vgl. vorne Erw. 4); auf dem Hinweg sind zusätzlich 0,31 Leistungskilometer, auf dem Rückweg 0,19 Leistungskilometer zu bewältigen (vgl. Eingabe vom 23. Au- gust 2022 sowie vorne Erw. 4). Insofern wäre in Bezug auf den Hinweg (nicht aber in Bezug auf den Rückweg sowie im Durchschnitt) die Limite von 2,5 km tatsächlich übertroffen. Aufgrund der heutigen Augenscheins- verhandlung ergab sich indessen, dass der von der Gemeinde vorgeschla- gene Weg via M, I und J durchaus zumutbar ist. Diese Strecke ist deutlich kürzer und beträgt selbst nach Darstellung der Klägerinnen lediglich rund 2 km (vgl. Eingabe vom 23. August 2022, Ziffer 4, betreffend Autofahrt sowie die Berechnung der entsprechenden Wegstrecke auf dem Online- Kartendienst www.google.ch/maps). Selbst unter Berücksichtigung von 0,31 Leistungskilometern aufgrund der auf dem Hinweg zu bewältigenden Steigung ist die Limite von 2,5 km klar nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber gilt es zusätzlich zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts auch der kürzeste Weg über die Treppe N. zumindest an trockenen Tagen eine taugliche Alternative ist. Schliesslich ergibt sich auch aus dem Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 5. August 2019 bzw. aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Busabonnement, da der entsprechende Beschluss vor Erlass des vorliegend massgeblichen Schulweg-Reglements im Jahre 2021 erfolgte. 6.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Klägerin 1 den Schulweg grundsätzlich zu Fuss zurückzulegen hat. Am Montag, Dienstag und Freitag darf sie indessen von der Klägerin 2 und auf Kosten der Ge- meinde nach dem Mittag zur Schule gefahren werden. Nach dem Schulende am Nachmittag ist es ihr aber ohne weiteres möglich, den Nach- hauseweg wieder zu Fuss zu bestreiten. Gestützt auf diese Ausgangslage haben die Klägerinnen Anspruch auf Er- satz der Kosten, die im Schuljahr 2021/2022 für den privaten Transport der - 14 - Klägerin 1 am Montag, Dienstag und Freitag über den Mittag (von zuhause in die Schule und anschliessende "Leerfahrt" zurück) entstanden sind. 7. 7.1. Die Klägerinnen verlangen für die Transportfahrt nach dem Mittag (drei Mal pro Woche) einen Auslagenersatz von Fr. 319.20 für das Schuljahr 2021/2022 (vgl. den entsprechend modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 23. August 2022). 7.2. Unter den Begriff der notwendigen Transportkosten fallen auch Auslagen für andere, private Transportmittel. Bei der Wahl des Transportmittels ist die im konkreten Fall zweckmässige, dem Schüler oder der Schülerin zu- mutbare und preisgünstigste Lösung zu treffen (AGVE 1986, S. 148; vgl. auch VGE vom 4. April 2000 [WKL.1998.4], Erw. II/2d). So sprach das Ver- waltungsgericht u.a. in einem Entscheid vom 15. November 2018 – mangels Angebots des öffentlichen Verkehrs und wegen des Fehlens von Mittagsstrukturen am Schulstandort – Kostenersatz für von den Eltern durchgeführte Privattransporte zu (VGE vom 15. November 2018 [WKL.2017.17], Erw. II/6.3). Bei der Entschädigung für von den Eltern geleisteten Schultransport han- delt es sich nicht um eine Schadloshaltung im Sinne eines Erwerbsersat- zes; vielmehr werden damit die Auslagen ausgeglichen, welche für den Fahrdienst entstehen (vergleichbar mit einer Fahrspesenentschädigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2012 [2C_433/2011], Erw. 5.1 = ZBl 113/2012, S. 556). 7.3. Die Klägerin 1 ist jeweils am Montag-, Dienstag- und Freitagnachmittag darauf angewiesen, dass sie von der Klägerin 2 mit dem Auto nach dem Mittagessen zur Schule gefahren wird. Entsprechend haben die Klägerin- nen einen Anspruch auf Auslagenersatz für den privaten Transport. Der von den Klägerinnen vorgebrachte Ansatz von Fr. 0.70 pro gefahrener Kilometer ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 4 des Schulweg-Reglements), ebenso wenig die angenommene (einfache) Fahrstrecke von 2 km (vgl. die Berechnung der entsprechenden Wegstrecke auf dem Online-Kartendienst www.google.ch/maps). Diese Fahrstrecke muss jeweils doppelt zurückge- legt werden, da die Klägerin 2 die Strecke nicht nur für den Transport der Klägerin 1 hinfährt, sondern (ohne die Klägerin 1) auch wieder zurück. Daher ist von einer Gesamtdistanz von 4 km auszugehen. - 15 - Ausgehend von einer Gesamtdistanz von 4 km und einem Entschädigungs- ansatz von Fr. 0.70 pro gefahrener Kilometer ergibt sich folgender An- spruch auf Auslagenersatz für das Schuljahr 2021/22: Kosten pro Woche: 3 Fahrten pro Woche x 4 km x Fr. 0.70 Fr. 8.40 Kosten für das Schuljahr 2021/2022: 38 Schulwochen x Fr. 8.40 Fr. 319.20 Die Klägerinnen haben somit Anspruch auf Auslagenersatz für den privaten Transport in der Höhe von Fr. 319.20 für das Schuljahr 2021/22. 8. Zusammenfassend erweist sich die Klage als teilweise begründet. Die Klä- gerinnen haben für das Schuljahr 2021/2022 einen Anspruch auf Ausla- genersatz in der Gesamthöhe von Fr. 319.20. Im Übrigen ist die Klage ab- zuweisen. III. 1. Die Klägerinnen haben ursprünglich einen Betrag von Fr. 1'017.95 verlangt (Fr. 603.00 für das Busabonnement [Klageantrag 2], Fr. 414.95 für die Kosten für private Transportfahrten [Klagebeilage 3]). Effektiv werden ihr in teilweiser Gutheissung der Klage Fr. 319.20 zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Klägerinnen zu 1/3 als obsiegend bzw. zu 2/3 als unterlie- gend zu betrachten. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Klägerinnen 2/3 und die Gemeinde Q. 1/3 der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). 2. Bei diesem Ergebnis und mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: SPÜHLER/ TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 N 8). - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klä- gerinnen für das Schuljahr 2021/2022 einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 319.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 306.00, gesamthaft Fr. 2'106.00, sind zu 2/3 von den Klägerinnen und zu 1/3 von der Gemeinde Q. mit Fr. 702.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Klägerinnen (Vertreter) die Beklagte (Gemeinderat Q.) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 26. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Wetter