Der mutmassliche Zeitaufwand des Anwaltes der Beklagten, der erst ab dem zweiten Schriftenwechsel in das vorliegende Verfahren involviert wurde, war leicht unterdurchschnittlich. Die Komplexität der Materie ist verglichen mit anderen Personalrechtsfällen höchstens mittel. Dasselbe gilt für die Bedeutung des Falles für die Parteien mit Blick auf den relativ geringen Streitwert. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.