Auf eine separate Zeugeneinvernahme von D. verzichtet das Verwaltungsgericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3), weil es sich davon keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt erwartet, namentlich auch deshalb nicht, weil sich aus den Befragungen an der Verhandlung vom 9. Juni 2020 unstreitig ergeben hat, dass sich der in der BKS-Weisung vom 29. Oktober 2020 (Klagebeilage 7) vorgesehene Mindestabstand der Lehrpersonen gegenüber Schulkindern nicht jederzeit und ausnahmslos in jeder Situation einhalten liess und lässt. - 19 -