3. Zusammenfassend hatte die Beklagte demnach mit dem Verstoss gegen die Weisung, im Schulunterricht eine Hygienemaske zu tragen oder einen Dispensationsgrund anhand eines medizinischen Attests nachzuweisen, einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 GAL i.V.m. Art. 337 OR um das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin am 10. Dezember 2020 fristlos aufzulösen. Die an diesem Datum fristlos ausgesprochene Kündigung (Klagebeilage 14) erfolgte zudem rechtzeitig und war damit in jeder Hinsicht rechtund auch verhältnismässig. Entsprechend ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.