Die vorsätzliche, wiederholte und in voller Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen erfolgte Weigerung der Klägerin, berechtigte Vorgaben der Arbeitgeberin zur Wahrung der allgemeinen Gesundheit (nicht nur von direkten Kontaktpersonen am Arbeitsplatz) zu erfüllen, weist im Vergleich dazu eine andere Qualität auf und ist eher dazu angetan, das Vertrauen der Arbeitgeberin in eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu zerstören oder zumindest tiefgründig zu erschüttern. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 4A_620/2019 vom 30. April 2020 zugrunde lag, ist nicht gegeben.