Die Klägerin wurde zwar für ihre überdurchschnittlich guten Leistungen sehr geschätzt (vgl. Klagebeilage 10) und entsprechend gross war offenbar auch auf Seiten der Schulpflege das Bedauern über ihr Ausscheiden. Doch letztlich lag die Verantwortung für diesen Schritt ganz allein bei ihr. Mit etwas mehr Kompromissbereitschaft auch hinsichtlich alternativer Schutzmassnahmen hätte sie allenfalls noch bis Ende Wintersemester - 18 -