ein Attest, das sie aus besonderen persönlichen Gründen von der Maskentragpflicht entbinde, tiefgreifend erschüttert oder zumindest arg strapaziert war. Es hätte auch ein falsches Signal gegenüber den anderen Lehrpersonen bedeutet, wenn man der Klägerin, die zu keinerlei Kompromissen in der Maskenfrage oder bezüglich einer geeigneten Ersatzlösung bereit war, mit grösstmöglichem Entgegenkommen und grösstmöglicher Schonung begegnet wäre. Die Klägerin wurde zwar für ihre überdurchschnittlich guten Leistungen sehr geschätzt (vgl. Klagebeilage 10) und entsprechend gross war offenbar auch auf Seiten der Schulpflege das Bedauern über ihr Ausscheiden.