Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass als mildere Massnahme nur eine ordentliche Kündigung mit Freistellung der Klägerin während der Kündigungsfrist (bis Ende Januar 2021) in Frage gekommen wäre, nachdem die Klägerin nicht mit etwas anderem als dem Unterrichten ihrer Klasse hätte beschäftigt werden können. Die Beklagte wollte oder konnte sich jedoch die für diesen Fall benötigte Stellvertretung nicht leisten (vgl. Protokoll, S. 7), was aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar und vertretbar erscheint, zumal das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch den von der Klägerin erweckten Eindruck, sie verfüge über