2.7. Die relativ kurze Kündigungsfrist während des ersten Dienstjahrs von lediglich einem Monat (Klagebeilage 5, S. 2; § 10 Abs. 3 lit. a GAL) schliesst die Verhältnismässigkeit einer fristlosen Kündigung nicht generell aus (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000, Erw. 2c). Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass als mildere Massnahme nur eine ordentliche Kündigung mit Freistellung der Klägerin während der Kündigungsfrist (bis Ende Januar 2021) in Frage gekommen wäre, nachdem die Klägerin nicht mit etwas anderem als dem Unterrichten ihrer Klasse hätte beschäftigt werden können.