Pflichtwidrig war es nur ohne gültigen Dispensationsgrund. Diesbezüglich ging die Schulleitung aber von falschen Tatsachen aus, was in erster Linie der Klägerin zum Vorwurf gereicht, die den Schulleiter während Wochen bewusst nicht darüber aufgeklärt haben dürfte, dass sie über kein medizinisches Attest verfügte (siehe dazu schon Erw. 2.4, S. 13 vorne), während er darauf vertraute, dass ein solches vorlag (Protokoll, S. 5).