Insofern ist die Ausgangslage auch nicht mit dem von der Klägerin an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geschilderten Sachverhalt vergleichbar, bei welchem von Seiten der Schulleitung schon Wochen vor Aussprache einer fristlosen Kündigung festgestellt worden wäre, dass sie im Klassenzimmer geraucht hätte. Neben der Gesundheitsgefährdung (für die betroffenen Schulkinder) wäre in diesem Fall – anders als hier – auch das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin offen zu Tage getreten. Das Nichttragen der Maske war zwar zumindest in einem abstrakten Sinne gesundheitsgefährdend, aber nicht per se pflichtwidrig. Pflichtwidrig war es nur ohne gültigen Dispensationsgrund.