die Beklagte bis zum 30. November 2020, selbst wenn sich an der Gefährdungssituation durch die Vorlage eines medizinischen Attests konkret auf die Klägerin bezogen nichts geändert hätte, schlechterdings kein Anlass, gegenüber der Klägerin personelle Konsequenzen zu ergreifen oder auch nur anzudrohen. Insofern ist die Ausgangslage auch nicht mit dem von der Klägerin an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geschilderten Sachverhalt vergleichbar, bei welchem von Seiten der Schulleitung schon Wochen vor Aussprache einer fristlosen Kündigung festgestellt worden wäre, dass sie im Klassenzimmer geraucht hätte.