Die Argumentation der Klägerin, die Verwarnung und die Einleitung des Kündigungsverfahrens hätten schon früher erfolgen können, weil schon seit Wochen (vor dem 30. November 2020) bekannt gewesen sei, dass sie beim Unterricht keine Maske getragen habe, blendet aus, dass von Seiten der Schulleitung und der Schulpflege bis zur Vorlage des ungültigen Attests am 30. November 2020 nicht von einem weisungswidrigen, vertragsverletzenden Verhalten der Klägerin ausgegangen wurde. Deshalb bestand für - 17 -