Die dafür gewährte Frist von sieben Tagen war angemessen. Mit einer kürzeren Bedenk- und Vorbereitungszeit wäre eine wirksame Ausübung des rechtlichen Gehörs unter Umständen nicht hinreichend gewährleistet gewesen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/1.3). Drei Tage nach dem Gespräch vom 7. Dezember 2020 (Montag) erfolgte alsdann die Kündigung. Eine Reaktionszeit von drei Tagen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler BGE 138 I 113, Erw. 6.3; Urteil 8C_271/20202 vom 10. Juli 2020, Erw. 4.2.3).