Es wäre nun inkonsequent auf einer Seite zu rügen – wie dies die Klägerin tut –, sie sei nicht bzw. nicht korrekt verwarnt worden, und zugleich geltend zu machen, die Reaktionszeit nach Vorlage des ungenügenden Attests am 30. November 2020 bis zur fristlosen Kündigung vom 10. Dezember 2020 sei zu lange gewesen, zumal die Beklagte nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts auch verpflichtet war, der Klägerin das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV) zu gewähren und sie vorgängig zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzuhören. Die dafür gewährte Frist von sieben Tagen war angemessen.