7.2, und 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, Erw. 3.2) mit Hinweis auf das beanstandete Verhalten (Nichtbefolgung der angewiesenen Maskentragpflicht ohne gültigen Dispensationsgrund), darauf, was sich an diesem Verhalten ändern muss (Nachweis eines gültigen Dispensationsgrunds anhand eines medizinischen Attests, falls an der Weigerung, eine Maske zu tragen, festgehalten wird) und die Konsequenzen im Falle der weiter anhaltenden Vertragsverletzung (fristlose Vertragsauflösung bei fehlender Vorlage des Attests bis 7. Dezember 2020) zu erblicken.