wurde der Klägerin bereits die fristlose Vertragsauflösung für den Fall angedroht, dass sie bis 7. Dezember 2020 kein medizinisches Attest vorlegen würde, welches sie von der Maskentragpflicht entbindet. Darin ist eine korrekte Verwarnung unter Wahrung der Rüge- und Warnfunktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_288/2016 vom 26. September 2016, Erw. 4.4, 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014, Erw. 7.2, und 4C.57/2007 vom 15. Mai 2007, Erw.